Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 101/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 11. November 2004 (Az. VK 1 - 207/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfah-rens nach § 118 Abs. 1 GWB und die der Antragsgegnerin in die-sen Verfahren entstandenen Aufwendungen werden dem An-tragsteller auferlegt.


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