Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 20/04 (V)

Tenor

I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1. hat die Beigeladene zu tragen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 GKG).


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