Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 206/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.07.2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - 23 O 22/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 426.288,14 € nebst 5 % Zinsen seit dem 28.02.2005 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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