Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 93/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Oktober 2004 (VK 2-20/2004) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten des Verfahrens über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000 Euro festgesetzt.


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