Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 109/00

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeän-dert; die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Sicherheitsstangen der Ausführungsform „Opel-Astra“ richtet.

II.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abs. I. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

„Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Stangenkonstruktionen in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezförmigen und offenen Querschnitt aufweist, der einen zentralen Flansch enthält, der von zwei Rippen umgeben ist, und einen Seitenflansch, der sich auf jeder Seite nach außen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe verbunden ist,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Stange mindestens einen zweiten Bereich enthält, der einen zentralen Flansch aufweist, dessen Breite gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, der zweite Bereich eine im wesentlichen konstante Höhe aufweist und zwischen dem zweiten Bereich und dem einen Stangenende ein Übergangsbereich mit im wesentlichen trapezförmiger Form angeordnet ist, der eine Höhe aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, und die Stange zumindest einen dritten Bereich enthält, der einen zentralen Flansch mit im wesentlichen konstanter Weite hat.“

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1,15 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank

oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.300.813,47 Euro

(4,5 Millionen DM).


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