Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 46 + 47/05
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner gegen die Beschlüsse der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2004 (zu V.)
- in Verbindung mit der Verfügung vom 21. Dezember 2004 - sowie vom 21. Dezember 2004 werden zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss des Landgerichts vom 21. März 2005 wird, soweit er eine Kostenentscheidung trifft, aufgehoben.
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Die Beschwerden haben letztlich keinen Erfolg.
21. Die Antragsgegner haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
3Bedenklich ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, für die Erhebung eines Widerspruchs gegenüber der Antragstellerin zu 2. (hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. ist die Erhebung eines Widerspruchs nicht beabsichtigt) bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin zu 2. hat zwar mit Schreiben vom 30. November 2004 mitgeteilt, dass sie aus der erlassenen einstweiligen Verfügung keine Rechte herleiten werde. Dies beeinträchtigte die Einlegung eines auf die Kosten des Verfahrens beschränkten Widerspruch jedoch nicht, weil die Kosten des Verfahrens von dieser Erklärung nicht betroffen waren (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 185). Geht man davon aus, dass auch die Antragstellerin zu 2. Partei dieses Verfahrens war und die Beschlussverfügung auch zu ihren Gunsten ergangen ist (sie ist jedenfalls als Verfahrensbeteiligte im Beschluss vom 22. Mai 2004 genannt), stand damit noch eine Regelung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2., der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner (soweit sie Ansprüche der Antragstellerin zu 2. betrafen) sowie einer bestimmten Quote der Gerichtskosten offen.
4Den Antragsgegnern ist jedoch deswegen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie - worauf der Beschluss des Landgerichts vom 21. März 2005 in anderem Zusammenhang zu Recht hinweist - keine Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht haben. Dass diese möglicherweise zu einem anderen Verfahren eingereicht wurden, reicht nicht aus.
52. Auch die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde, die sich allein gegen die Nichtanwendung des § 54 GeschmMG richtet, hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auch in Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen - und nicht nur in Rechtsstreitigkeiten über nationale Geschmacksmuster - angewandt werden kann. Die Antragsgegner haben nämlich keine Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Lage zur Akte gereicht, worauf das Landgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2005 zu Recht hinweist.
63. Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO, § 68 Abs. 3 GKG. Die gegenteilige Anordnung im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2005, für die es im Übrigen unzuständig war, ist daher aufzuheben.
7B. Sch. F.
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