Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 56/05

Tenor

Die angefochtene Kostenentscheidung zu TOP 8 wird abgeändert.

Die Gerichtskosten 1. und 2. Instanz werden insoweit den Beteiligten zu 2. auferlegt. Die Gerichtskosten des 3. Rechtszuges fallen den Beteiligten zu 1. zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.


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