Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 98/04
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 10. November 2004 (VK 1-87/04) aufgehoben.
Die dem Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 1.098,88 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beigeladenen vom 25. August 2004 abgelehnt.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und der Beigeladene 1/3.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 792,40 EUR.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I. Der Beigeladene, der im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat, wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen des Beigeladenen auf 566,90 EUR festgesetzt hat. Er erstrebt die Festsetzung weiterer 792,40 EUR an Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vergabekammer.
3II. Die sofortige Beschwerde des Beigeladenen ist überwiegend begründet.
4Die Antragstellerin hat dem Beigeladenen über die von der Vergabekammer festgesetzten Kosten von 566,90 EUR hinaus weitere 531,98 EUR, insgesamt 1.098,88 EUR, zu erstatten.
51. Die Vergabekammer hat der Gebührenberechnung die Nettoauftragssumme zugrunde gelegt. Gemäß § 50 Abs. 2 GKG ist nunmehr jedoch die Bruttoauftragssumme maßgebend. Letztere führt zu einem Gegenstandswert der Stufe bis 9.000 EUR.
62. In Bezug auf die Anwaltskosten ist das RVG anzuwenden, dass seit dem 1.7.2004 Gültigkeit hat. Einschlägig ist die 0,5 - 2,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV. Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, gilt § 14 Abs. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Dabei ist ungeachtet der in Nr. 2400 VV enthaltenen Kappungsgrenze die dem billigen Ermessen entsprechende Gebühr zunächst gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls aus dem vollen Gebührensatzrahmen zu ermitteln. Liegt die so bestimmte Gebühr über dem 1,3fachen Gebührensatz, kann der Anwalt die höhere Gebühr fordern, wenn die Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV "umfangreich oder schwierig" war (vgl. Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456; Schneider, IBR 2004, 725; abw.: Diemer/Maier, NZBau 2004, 526, 542; Braun, Gebührenberechnung nach dem neuen RVG, 2004, S. 62).
7Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren allerdings "umfangreich oder schwierig", so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 regelmäßig keine Rolle spielt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.2.2005, Verg 028/04; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456). Das Vergaberecht ist eine von Haus aus unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie. Ungeachtet einer Beiladung anderer Bieter oder Bewerber durch die Vergabekammer sind in einem Nachprüfungsverfahren von Beginn an die Interessen der Mitbewerber und deren Angebote betroffen und ist deren sowie tatsächliche und rechtliche Argumentation von den Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Besondere Schwierigkeiten treten bei der Klärung des Sachverhalts auf, weil ein Geheimwettbewerb stattfindet und fremde Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden müssen. Dennoch ist in der Regel umfangreich und umfassend (vgl. § 113 Abs. 2 GWB) sowie stets unter einem erheblichen Zeitdruck vorzutragen. Im Regelfall erscheint es daher im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt. Andererseits bedarf die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens der näheren Begründung. Eine solche ist im Streitfall weder durch das Vorbringen des Beigeladenen noch durch den Akteninhalt nahegelegt. Der von Diemer/Maier a.a.O. vertretenen Auffassung, dass allein die Tatsache der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer wegen des größeren Aufwands für den Rechtsanwalt eine volle Ausschöpfung des Gebührensatzrahmens rechtfertige, folgt der Senat nicht. Zwar ist der Höchstsatz von 2,5 nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 14 RVG Rn. 15 m.w.N.). Gleichwohl setzt er besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben sind. Hinzu kommt: Der Gesetzgeber hat den Gebührensatzrahmen gemäß Nr. 2400 VV bewusst weit gewählt, um eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen. Entsprechend heißt es in der Regierungsbegründung (BT-Drs. 15/1971, Seite 207):
8"Vorgesehen ist eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 - 2,5. Der insgesamt weite Rahmen ermöglicht eine flexiblere Gebührengestaltung."
9Ein fixer Ansatz von 2,5 in jedwedem Fall der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer - dem nach § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den insoweit intendierten Spielraum weithin verengen.
10Umgekehrt führt allein der Umstand, dass der Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen worden ist, nicht zu der Annahme, dass ein 2,0-facher Gebührensatz in jedem Fall unbillig ist. Maßgebend sind auch insoweit stets die Umstände des Einzelfalls (§ 14 Abs. 1 RVG). Vorliegend, hat die Vergabekammer zwar bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint. Dies setzte jedoch voraus, dass sich die Verfahrensbeteiligten und die Vergabekammer ausführlich mit den von der Antragsgegnerin geforderten Eignungsnachweisen befasst.
113. Aus einem Streitwert bis 9.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung der Kosten, die die Antragstellerin dem Beigeladenen zu erstatten hat:
122,0 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 2 RVG
13in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG (2,0 x 449,- EUR) 898,00 EUR
14Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation,
15§ 2 RVG in Verbindung mit Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
16Umsatzsteuer hierauf, § 2 RVG in Verbindung mit
17Nr. 7008 VV RVG (unbestritten) 146,88 EUR
18Fahrtkosten des Beigeladenen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 34,00 EUR
19Summe: 1.098,88 EUR
20III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Auslagenerstattung unterbleibt (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG).
21Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem verfolgten Interesse des Beigeladenen, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
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