Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 82/04

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 5. August 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

In Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung

werden die Kosten I. Instanz wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten, die bis zur Erledigungserklärung

der Antragstellerin am 29. Juni 2004 entstanden sind, tragen

die Antragsgegner zu 2) und 3) 80 % und die Antragstellerin 20 %. Von etwa danach entstandenen Gerichtskosten tra-

gen die Antragsgegner zu 2) und 3) 98,8 % und die Antrag-stellerin 1,2 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antrags-

gegnerin zu 1) trägt die Antragstellerin. Die Antragsgegner

zu 2) und 3) tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten

selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Antrag-

stellerin, die bis zur Teilerledigungserklärung vom 29. Ju- ni 2004 entstanden sind, tragen die Antragsgegner zu 2)

und 3) 80% als Gesamtschuldner, im übrigen trägt die An-

tragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die danach

entstanden sind, tragen die Antragsgegner zu 2) und 3)

98,8 % als Gesamtschuldner; im übrigen trägt die Antrag-

stellerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antrag-

stellerin auferlegt.

In teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Streitwert-

festsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Ver-

fahren bis zur Teilerledigungserklärung vom 29. Juni 2004

auf € 250.000,00 festgesetzt. Davon entfallen € 50.000,00

auf den gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrag

und € 200.000,00 auf den gegen die Antragsgegner zu 2)

und 3) gerichteten Antrag. Für die Zeit nach der Teilerle-

digungserklärung vom 29. Juni 2004 wird der Streitwert auf € 202.389,68 festgesetzt. Davon entfallen weiterhin € 200.000,00 auf den gegen die Antragsgegner zu 2) und 3)

gerichteten Antrag und € 2.389,68 auf den von der Antrag-

stellerin in der Hauptsache für erledigt erklärten Antrag zu I.

gegen die Antragsgegnerin zu 1).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend

der Kostenbelastung der Antragstellerin durch das ange-

fochtene Urteil auf einen Wert bis zu € 16.000,00 festge-

setzt.


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