Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 7/04
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am13. November 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.313,13 € nebst 4 % Zinsen aus 13.177,63 € seit dem 28. Mai 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von dem Beklagten ab dem 22. Oktober 1998 durchgeführten Behandlung betreffend die Bauchdeckenstraffung entsteht, mit Ausnahme der Kosten von Nachoperationen, soweit diese darauf gerichtet sind, den Erfolg herzustellen, der bei sachgemäßer Durchführung des Eingriff durch den Beklagten erreicht worden wäre.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Gründe:
3A.
4Die Klägerin, die unter einer Erschlaffung der Brüste sowie der Bauchdecke litt, begab sich im Oktober 1998 in die Behandlung des Beklagten, eines niedergelassenen Chirurgen. Für ein Pauschalhonorar von 24.650 DM nahm der Beklagte am 23. Oktober 1998 eine Brustkorrektur unter Anwendung eines Round-Block-Verfahrens vor - bei dem die Brustwarzen ausgeschnitten und versetzt werden - und implantierte in jede Brust ein Hydrogel-Kissen. Im Bauchbereich erfolgte eine Fettabsaugung; nach dem Operationsbericht wurde zusätzlich eine „typische infraumbilicale Abdominoplastik“ durchgeführt. Da die Klägerin mit dem Ergebnis der Brustoperation nicht zufrieden war, entfernte der Beklagte am 7. Januar 1999 zum Zweck der Straffung an beiden Brüsten unterhalb der Mamille einen Hautanteil; zugleich korrigierte er im Bauchbereich ein nach dem Ersteingriff verbliebenes „dogear“.
5Im September 1999 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Düsseldorf ein. Der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige Dr. E… beanstandete das Vorgehen des Beklagten und führte aus, die bloße Versetzung des Brustwarzenhofes mit Implantateinbringung sei zur Straffung der Brüste ungeeignet gewesen; die erforderliche innere Brustdrüsenformung sei fehlerhaft unterblieben. Auch die Zweitkorrektur sei als unzureichend zu werten, weil auch dabei die notwendige Brustdrüsenformung unterlassen worden sei. Der Warzenhof-Jugulum-Abstand sei präoperativ zu tief geplant worden. Im Brustbereich seien breite unschöne Narben entstanden, die durch eine hohe Spannung an den Wundrändern aufgrund einer unsachgemäßen Operationstechnik verursacht worden seien. Eine wesentliche Verbesserung des Erscheinungsbildes sei nicht erreicht worden. Die Fettabsaugung im Bauchbereich sei unzureichend vorgenommen worden; an Stelle der im Operationsbericht angeführten typischen infraumbilicalen Abdominoplastik sei lediglich ein 2 bis 3 cm breiter Hautstreifen entfernt worden und die erforderliche Mobilisierung unterblieben mit der Folge, dass auch insoweit keine Verbesserung des präoperativen Befundes stattgefunden habe.
6Im Januar 2001 unterzog die Patientin sich in der K…-Klinik einer Liposuction im Bereich des Abdomens und der Hüften; im Mai dieses Jahres ließ sie dort eine Brustkorrektur (Austausch der Implantate, Kapselresektion, Straffung) durchführen. Dafür bezahlte sie - mit Nebenkosten für präoprative Untersuchungen - insgesamt 10.452,42 €.
7Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. E… Behandlungsfehler vorgeworfen und vorgetragen, der Beklagte habe sie weder über die mangelnde Erfolgsaussicht der von ihm geplanten und durchgeführten Operationstechnik bei der Brustkorrektur noch über die Risiken der Eingriffe an aufgeklärt. Nach der Operation vom 23. Oktober 1998 habe sie unter erheblichen Schmerzen gelitten; Anfang Februar 1999 hätten sich die Narben im Brustbereich entzündet.
8Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von mindestens 25.564,59 €, Ersatz der Kosten für die Eingriffe in der K…-Klinik (10.452,42 €), Zahlung eines Vorschusses von 7.031,25 € für eine noch durchzuführende Bauchdeckenstraffung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden aufgrund der von dem Beklagten vorgenommen Bauchdeckenstraffung begehrt.
9Der Beklagte hat Behandlungsfehler bestritten und behauptet, er habe mit der Klägerin die operativen Techniken zur Brustkorrektur erörtert; der Patientin „sei bewusst gewesen“, dass bei dem gewählten Verfahren „sich die gewünschte vergrößerte Brust aufgrund ... der vorliegenden Gewebeschlaffheit leichter erneut senken würde, da das Gewebe das größere Gewicht der Brust auf Dauer nicht tragen könne“. Gleichwohl sei die Klägerin mit der Round-Block-Technik einverstanden gewesen; sie habe unter allen Umständen Narben an den unteren Brusthälften vermeiden wollen. Als Korrektur im Bauchbereich sei lediglich die von ihm vorgenommene Mini-Abdominoplastik vereinbart worden, um große Narben zu vermeiden. Über die Risiken der Eingriffe sei die Patientin informiert worden. Postoperative Beschwerden der Klägerin hat der Beklagte ebenso bestritten wie die Erforderlichkeit der Eingriffe in der K…-Klinik und die Angemessenheit der diesbezüglichen Kosten.
10Das Landgericht hat durch Anhörung des Sachverständigen Dr. R… Beweis erhoben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.500 € sowie zum Ersatz der Kosten für die in der K…-Klinik durchgeführte Brustkorrektur in Höhe von 6.716,42 € verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, mangels Erfolgsbezogenheit des Behandlungsvertrages mit dem Beklagten stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die erneute Liposuction zu; aus diesem Grunde entfalle auch ein Vorschussanspruch betreffend eine weitere Bauchstraffung.
11Gegen diese Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihren Rechtsmitteln.
12Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter und trägt vor, das Schmerzensgeld sei zu niedrig bemessen. Für die Kosten der Liposuction und der noch durchzuführenden Bauchdeckenstraffung habe der Beklagte deswegen einzustehen, weil er den Eingriff im Bauchbereich mangels Entfernung der Blinddarmnarbe nicht so durchgeführt habe, wie es zwischen den Parteien vereinbart worden sei; dies stelle eine Nichterfüllung des Behandlungsvertrages dar.
13Die Klägerin beantragt,
14unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils
151.den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.452,42 € nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 2001,
162.sowie weitere 7.301,25 € nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 2001
173.sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.564,59 € nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 2001
18zu zahlen,
194.
20festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von dem Beklagten ab dem22. Oktober 1998 durchgeführten Behandlung betreffend Bauchstraffung entstehe, zu ersetzen.
21Hilfsweise verlangt die Klägerin statt der mit dem Antrag zu 3) begehrten Zahlung von 7.301,25 € die Rückzahlung des auf die Bauchstraffung entfallenden Honorars von 12.000 DM = 6.135,50 €.
22Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung der Klägerin und beantragt im Rahmen seines Rechtsmittels,
23unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
24Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, wendet sich gegen die Ausführungen der Sachverständigen Dres. E… und R… und macht geltend, die Round-Block-Methode mit Einbringung von Implantaten sei ein anerkanntes Verfahren zur Bruststraffung, bei dem eine innere Formung der Brustdrüse nicht erforderlich sei. Bei der Planung des Eingriffs im Bauchbereich sei die Klägerin „intensiv“ über die Erfolgsaussichten der Mini-Abdominoplastik aufgeklärt worden; sie habe sich sodann gegen eine große Bauchstraffung und für die kleinere Operation entschieden. Eine Entfernung der Blindarmnarbe sei nicht vereinbart worden; es hätten nur die subcutanen Verwachsungen der oberflächlichen Narbe gelöst werden sollen.
25Die Klägerin beantragt,
26die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Feststellung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
28Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Dr. R… Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2005 verwiesen.
B.
29Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig, sie haben in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
30Der Beklagte schuldet der Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 823, 847 BGB a.F.); darüber hinaus haftet er aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung für schon entstandene und zukünftige materielle – insoweit auch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung – und immaterielle Schäden.
31I.
321.
33Die Kammer hat aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen Behandlungsfehler bei der am 23. Oktober 1998 vorgenommenen Brustkorrektur bejaht; daran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO gebunden. Die Würdigung des Landgerichts, der Beklagte habe eine ungeeignete Methode gewählt, stützt sich auf die fachliche Beurteilung der medizinischen Sachverständigen Dres. E… und R… . Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der darauf basierenden Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb erneute Feststellung gebieten:
34a)
35Die Gutachter haben keinen Zweifel daran gelassen, das angesichts der ausgeprägten Ptosis der Brüste, unter der die Klägerin litt, das Ziel einer Straffung mit der von dem Beklagten angewandten Methode – Versetzung der Brustwarzen und Einbringung von Implantaten – nicht erreicht werden konnte. Hierzu hätte es vielmehr einer zusätzlichen inneren Formung der Brustdrüse bedurft, die der Beklagte – fehlerhaft – unterlassen hat.
36Der gegen diese Beurteilung gerichtete Vorwurf des Beklagten, die Sachverständigen hätten nicht berücksichtigt, dass bei dem Round-Block-Verfahren nach der medizinischen Literatur keine innere Formung der Drüse angezeigt sei, ist nicht gerechtfertigt und geht am Kern der Sache vorbei. Dass die von dem Beklagten gewählte Operationstechnik als solche in geeigneten Fällen regelgerecht ist, steht außer Frage; wie Dr. R… anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht überzeugend erläutert hat, muss sich der Verzicht auf die innere Formung der Brustdrüse bei einer Bruststraffung aber grundsätzlich an dem Patientengut und der individuellen Situation der jeweiligen Patientin orientieren. Im Falle der Klägerin versprach die Anwendung dieses Verfahrens wegen der ausgeprägten Ptosis von vorneherein keinen Erfolg. Dies ergibt sich auch aus der von dem Beklagten selbst herangezogenen Literatur; dort wird nämlich darauf hingewiesen, dass mit dieser Technik je nach Grad der Ptosis nur eine mäßige oder ganz geringfügige Verbesserung verbunden ist.
37b)
38Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Formung der Brustdrüse auf Wunsch der Patientin unterblieben sei. Da es das erklärte Ziel der Klägerin war, eine Straffung der Brüste zu erreichen, mit der Round-Block-Technik nach den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger angesichts der fortgeschrittenen Ptosis aber lediglich eine unwesentliche Verbesserung herbeigeführt werden konnte – was der Beklagte auch selbst eingeräumt hat (Bl. 168 GA) – könnte ein ausdrücklicher Wunsch der Patientin ihn nur dann entlasten, wenn er sie vor dem Eingriff über die verschiedenen operativen Möglichkeiten informiert und ihr die mangelnde Eignung dieses Verfahrens zur Straffung der Brüste schonungslos vor Augen geführt hätte.
39Eine derartige Belehrung hat der Beklagte indes unterlassen; nach seinem eigenen Vorbringen hat er die Klägerin lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich die vergrößerte Brust leichter erneut senken könne, da das Gewebe das höhere Gewicht auf Dauer nicht tragen könne. Diese Belehrung genügte den Anforderungen, die im Streitfall an die Erörterung der verschiedenen Korrekturmöglichkeiten mit der Patientin zu stellen sind nicht; aus dem genannten Hinweis des Beklagten konnte die Klägerin nämlich nicht entnehmen, dass ein Eingriff mittels bloßer Versetzung der Mamillen und Einbringung von Implantaten von vorneherein nicht geeignet war, den von ihr gewünschten Erfolg einer sichtbaren Straffung der Brüste herbeizuführen. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung, er habe mit der Patientin die postoperativ zu erzielenden Ergebnisse besprochen, ist völlig pauschal und nichtssagend.
40b)Eine Fehlplanung hinsichtlich der Neuanlage der Brustwarzen bei der Operation vom 23. Oktober 1998 ist dem Beklagten hingegen nicht zur Last zu legen:
41Zwar hat der Gutachter Dr. E… hinsichtlich des von dem Beklagten gewählten Warzenhof-Jugulum-Abstandes von 25 cm Bedenken geäußert und erläutert, dass dieser idealerweise 18-20 cm betragen solle; da in der von dem Beklagten zitierten medizinischen Literatur der Abstand allerdings mit 19-25 cm noch als korrekt bezeichnet wird, lässt sich ein diesbezüglicher Fehler nicht feststellen.
422.Die von dem Beklagten am 7. Januar 1999 vorgenommene Korrekturoperation, mit der eine Straffung der Brüste erreicht werden sollte, war nach der Beurteilung der Gutachter ebenfalls nicht einwandfrei, weil der Beklagte lediglich ein keilförmiges Hautstück entfernt und die zur Straffung erforderliche innere Formung der Brustdrüse erneut unterlassen hat mit der Folge, dass keine Verbesserung erreicht wurde.
433.Die Bildung unschöner und breiter Narben, die die Sachverständigen bei der Untersuchung der Patientin festgestellt haben, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf Wundheilungsstörungen, die der Arzt nicht beeinflussen kann, zurückzuführen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter beruht diese Vernarbung vielmehr darauf, dass bei der Brustkorrektur die erforderliche Mobilisierung der Wundränder versäumt und durch den Verzicht auf die Formung der Brustdrüsen eine Belastung der Narbenränder durch das von innen drückende Drüsengewebe hervorgerufen wurde.
44Zwar hat der Beklagte im selbständigen Beweisverfahren behauptet, er habe die „selbstverständliche“ Mobilisierung durchgeführt; ein entsprechendes Vorgehen ist allerdings in den Behandlungsunterlagen nicht verzeichnet. Da den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. R…, der auf das Fehlen einer diesbezüglichen Dokumentation ausdrücklich hingewiesen hat, zu entnehmen ist, dass diese Maßnahme aufzeichnungspflichtig ist, ist davon auszugehen, dass die Mobilisierung unterblieben ist.
454.Ob zwischen den Parteien eine umfassende Abdominoplastik vereinbart worden ist oder – wie der Beklagte behauptet – lediglich eine Mini-Abdominolipektomie, bedarf keiner Entscheidung. Nach der Beurteilung der Sachverständigen ist auch der letztgenannte Eingriff nicht korrekt erfolgt. Wie Dr. E… und ihm folgend auchDr. R… festgestellt haben, ist von dem Beklagten lediglich ein ungenügender Hautstreifen von 2-3 cm Länge entfernt worden und die erforderliche Mobilisierung, mit der die geplante Straffung erreicht wird, unterblieben. Diese fehlerhafte Technik hat dazu geführt, dass auch im Bauchbereich keinerlei Verbesserung des präoperativen Befundes erreicht worden ist.
46Sollte die Klägerin – wie es der Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im selbständigen Beweisverfahren behauptet – nur eine sehr kleine Narbe gewünscht haben, hätte er die Patientin ausdrücklich und mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen müssen, dass mit einer bloßen Entfernung eines kleinen Hautstreifens keine sichtbare kosmetische Verbesserung würde erreicht werden können. Eine entsprechende schonungslose Aufklärung hat der Beklagte allerdings nicht einmal dargelegt.
475.
48Die Fettabsaugung im Bauchbereich war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Eder ebenfalls unzureichend mit der Folge, dass sich gegenüber dem Vorbefund keine Verbesserung eingestellt hat.
49II.
50Der Höhe nach ist das Klagebegehren nur teilweise berechtigt:
511.
52Der Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz der Kosten der Korrekturoperation an den Brüsten in Höhe von 5.177,63 € verpflichtet.
53a)
54Nach den auf der Grundlage der Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen des Landgerichts war dieser Eingriff erforderlich, um die unschönen Narben, die aufgrund des fehlerhaften Vorgehens des Beklagten - Unterlassung der Mobilisierung der Wundränder und der inneren Formung der Brustdrüsen - zu beseitigen.
55b)
56Nicht einzustehen hat der Beklagte allerdings für die Kosten, die auf die Behandlung der Kapselfibrose entfallen, weil deren Entstehung nicht auf die von dem Beklagten gewählte Operationsmethode oder ein sonstiges Fehlverhalten zurückzuführen ist. Eine derartige Fibrose ist eine typische Komplikation bei dem in Rede stehende Eingriff, die nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. R… auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt auftreten kann.
57Bei den Gebührenpositionen, die sich auf die Behandlung der Kapselfibrose beziehen, handelt es sich um die Ziffern 2474 = 456 DM, 2392 a = 798 DM und 2394 = 1.755,60 DM - insgesamt 3009,60 DM = 1.538,78 € - in der Rechnung der K…-Klinik vom 20.2.2002. Dass in der Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2005 die Gebührenziffern 2322 und 2274 genannt sind, beruht auf einem Übertragungsfehler im Protokoll.
58c)
59Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Schädiger für diejenigen Aufwendung des Verletzten zur Schadensbeseitigung Ersatz zu leisten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch den Umständen nach für angemessen halten durfte und die den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten (vgl. BGHZ 111, 168).
60Die Klägerin hat an die K…-Klinik 13.000 DM = 6.646, 79 € gezahlt, so dass nach Abzug der auf die Behandlung der Kapselfibrose entfallenden 1.538,78 € ein Betrag von 5.108,01 € verbleibt. Diese Aufwendungen für die Nachbehandlung sind nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R… anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat hält sich dieser Betrag nämlich im Rahmen derjenigen Vergütung, wie sie üblicherweise für eine derartige Operationen verlangt wird: Plastische Chirurgen berechnen dafür in der Regel ein Honorar zwischen 4000 und 5000 €; für einen Revisionseingriff, wie er im Falle der Klägerin vorgenommen wurde, ist die Vergütung üblicherweise noch etwas höher anzusetzen.
61d)
62Darüber hinaus schuldet der Beklagte der Klägerin Ersatz der Aufwendungen, die für die Vorbereitung der Korrekturoperation entstanden sind - EKG und Laborkosten für die Blutuntersuchung - in Höhe von 72, 90 DM = 37,27 € und 63,28 DM = 32,35 €, insgesamt 69,62 €.
632.
64Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten (3.736 €) für die in der K…-Klinik durchgeführte Fettabsaugung im Bauchbereich steht der Klägerin nicht zu.
65Wie bereits die Kammer zu Recht ausgeführt hat, schuldet der Arzt, der mit dem Patienten regelmäßig durch einen Dienstvertrag (§ 611 BGB a.F.) verbunden ist, grundsätzlich keinen Erfolg seiner Behandlung, sondern - nur - die Erbringung der versprochenen Dienste. Dies hat zur Folge, dass der Patient die Kosten, die - wie hier bei der Liposuction - nicht zur Beseitigung von durch Behandlungsfehler verursachten Schäden erforderlich sind, sondern für eine wegen einer reinen Erfolglosigkeit erforderlichen Wiederholung einer Behandlung aufgewandt werden, selbst tragen muss.
663.
67Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 7.301,25 € für eine erneute Bauchdeckenstraffung wegen einer Erfolglosigkeit des von dem Beklagten zu diesem Zweck durchgeführten Eingriffs entfällt aus den schon zur Fettabsaugung im Bauchbereich dargelegten Gründen ebenfalls.
684.
69Allerdings hat die Klägerin insoweit mit ihrem Hilfsantrag Erfolg; sie kann von dem Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages Erstattung des Honorars für die Eingriffe im Bauchbereich (Straffung und Liposuction) in Höhe von 6.135,50 €. Die von dem Beklagten durchgeführte Operation - Entfernung eines kleinen Hautstreifens - war mangels jeglicher Erfolgsaussicht betreffend eine Straffung von vorneherein ungeeignet und deswegen für die Klägerin ohne jedes Interesse; ebenso hat sich die Fettabsaugung mangels kosmetischer Verbesserung als „unbrauchbar“ erwiesen, so dass die Patientin das für die Eingriffe im Bauchbereich bezahlte Honorar nicht aufgewandt hätte, wenn sie über die Ungeeignetheit der Eingriffe aufgeklärt worden wäre.
705.
71Die Kosten für die Fettabsaugung im Hüftbereich braucht der Beklagte schon deswegen nicht zu ersetzen, weil er mit einer Verschönerung dieses Bereiches gar nicht befasst war.
726.
73Der immaterielle Schaden, der der Klägerin aufgrund des fehlerhaften Vorgehens des Beklagten entstanden ist, rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 8.000 €; ein weitergehender Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht:
74Die Klägerin hat sich drei mangels Erfolgsaussicht unnötigen Eingriffen unterzogen, die zweifellos mit Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden waren. Die Operation im Brustbereich hat zudem unschöne Narben hinterlassen, so dass eine Nachbehandlung in Form einer operative Korrektur erforderlich wurde, die erneut zu Schmerzen und Belastungen geführt hat. Zugleich ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich nicht um schwerwiegende Eingriffe handelte, das Erscheinungsbild der Patientin durch die Narben zwar beeinträchtigt, aber keineswegs völlig „verunstaltet“ oder entstellt wurde und die Klägerin auch zuvor mit ihrem Aussehen nicht zufrieden war. Bei Abwägung dieser Gesamtumstände und einer vergleichenden Betrachtung ähnlicher gelagerter Fälle hält der Senat einen Betrag von 8.000 € für angemessen, aber auch für ausreichend.
75III.
76Der Feststellungsantrag ist gerechtfertigt; es lässt sich nicht ausschließen, dass der Klägerin infolge des zur Bauchdeckenstraffung vorgenommenen Eingriffs weitere Schäden entstehen. Von der Ersatzpflicht des Beklagten ausgenommen sind der Kosten von Nachoperationen, soweit diese darauf gerichtet sind, den Erfolg herzustellen, der bei sachgemäßer Durchführung des Eingriff durch den Beklagten erreicht worden wäre.
77IV.
78Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über 20.000 €.
81Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.453,59 € festgesetzt.
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