Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 7/04

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am13. November 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.313,13 € nebst 4 % Zinsen aus 13.177,63 € seit dem 28. Mai 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von dem Beklagten ab dem 22. Oktober 1998 durchgeführten Behandlung betreffend die Bauchdeckenstraffung entsteht, mit Ausnahme der Kosten von Nachoperationen, soweit diese darauf gerichtet sind, den Erfolg herzustellen, der bei sachgemäßer Durchführung des Eingriff durch den Beklagten erreicht worden wäre.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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B.

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