Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 39/05

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der so-fortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 6. Juni 2005 (VK 3 - 43/05) zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, sich bis zum 15. August 2005 zu erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, eine etwaige Vergabe des Auftrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.


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