Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 83/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. Oktober 2004, VK-1 81/04, aufgehoben.

Die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 2.032,47 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 10. August 2004 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 58% und die Beigeladene 42 %.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 996,00 EUR festgesetzt.


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