Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 44/05

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Gestattung des Zuschlags wird abge-lehnt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 3 GWB und die in diesem Verfahren der Antragstellerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Wert des Verfahrens: 180.000,00 EUR


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