Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 173/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 32 O 151/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2004 wird aufgehoben.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17. November 2003, wonach der Antrag unter TOP 2. A) mit dem Inhalt, Herrn Andre S. als geschäftsführenden Kommanditisten der Beklagten festzustellen, abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17. November 2003, wonach der Antrag unter TOP 2. B) mit dem Inhalt, Herrn C. als geschäftsführenden Kommanditisten der Beklagten festzustellen, angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17. November 2003 beschlossen worden ist, Herrn Andre S. als neuen geschäftsführenden Kommanditisten der C GmbH & Co. KG zu wählen.

Der Kläger trägt vorab die Kosten seiner Säumnis im Verhandlungstermin vom 5. August 2004. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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