Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 31/05
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Mai 2005 (Az. VK 1-26/05) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt: bis 4.500 Euro und für jede Beschwerde: bis 1.500 Euro
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2A. Die sofortigen Beschwerden richten sich gegen die im Nachprüfungsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung, mit der die Vergabekammer davon abgesehen hat, der Antragstellerin, die den ursprünglich angebrachten Nachprüfungsantrag zurückgenommen und danach (mit Erfolg) nurmehr die Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt hat, die im Verfahren entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen.
3B. Diese Entscheidung der Vergabekammer ist im Ergebnis richtig. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Beigeladenen sind ersichtlich unbegründet. Den Beigeladenen stehen wegen der Rücknahme des Nachprüfungsantrags Kostenerstattungsansprüche gegen die Antragstellerin nicht zu.
4Die angegriffene Auslagenentscheidung befindet sich in Übereinstimmung mit der Kostenrechtsprechung des Senats (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2001, 165, 166). Danach hat der unterliegende Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, wenn sich der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene sich darüber hinaus aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat.
5Die erstgenannte Voraussetzung liegt im Streitfall indes nicht vor. Denn die Antragstellerin hat sich mit dem (später zurückgenommenen) Nachprüfungsantrag in keinen ausdrücklichen Interessengegensatz zu den Beigeladenen begeben. Gegenstand des Nachprüfungsantrags waren ausschließlich die Beanstandungen, welche die Antragstellerin an der Wertung ihres eigenen Angebots durch die Vergabestelle erhoben hat. Dem entsprach der von der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer gestellte Sachantrag. Die Antragstellerin wollte damit einen Ausschluss ihres Angebots von der Wertung rückgängig gemacht sehen und eine erneute Angebotswertung erreichen, nicht aber hat sich die Antragstellerin ausdrücklich dagegen gewandt, dass die Angebote der Beigeladenen bezuschlagt werden sollten. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten sich zur Frage, ob die Antragsgegnerin den Zuschlag wirksam an die Beigeladenen erteilt hatte, kontrovers geäußert haben, erzeugte ebenso wenig einen ausdrücklichen Interessengegensatz zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen. Hätte sich die Antragstellerin in dieser Frage mit ihrer Auffassung durchgesetzt, wäre vielmehr das zunächst angebrachte Nachprüfungsbegehren zum Tragen gekommen, mit dem die Antragstellerin sich explizit gerade in keinen Interessengegensatz zu den Beigeladenen gestellt hatte. Da der Feststellungsantrag der Antragstellerin erfolgreich war, versteht sich von selbst, dass hieran eine Kostenerstattungspflicht der Antragstellerin nicht anknüpfen kann.
6Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der durch die Beschwerden angegriffenen Entscheidung der Vergabekammer, wonach die Rücknahme des Nachprüfungsantrags einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens kostenrechtlich gleich zu erachten sei, mit der Folge, dass eine Kostenerstattung zugunsten der übrigen Verfahrensbeteiligten unterbleibt. Denn die Beigeladenen haben - da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine die Antragstellerin aus Billigkeitsgründen (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO) treffende Kostenlast jedenfalls nicht vorliegen - gegen die Antragstellerin selbst dann keinen Erstattungsanspruch, wenn aus der Rücknahme des Nachprüfungsantrags grundsätzlich eine Erstattungspflicht des Antragstellers folgte. Hiervon abgesehen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass zweifelhaft sein kann, ob die tatsächlich erklärte Antragsrücknahme es im Streitfall rechtfertigt, dass die Antragstellerin die im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Auslagen der Beigeladenen trägt. Denn in der Sache hatte sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags im Rechtssinn erledigt (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB). Die Antragstellerin hätte das Verfahren daher mit Erfolg auch für in der Hauptsache erledigt erklären können, wobei gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003 (X ZB 14/03) dann eine Kostenerstattung hätte ausscheiden müssen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
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