Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 60/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. September 2003 (VK-12/2000-L) wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000 Euro
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die Vergabekammer bei der Kostenfestsetzung die Reisekosten eines Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen im Betrag von 986,02 Euro abgesetzt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen (und zwar Rechtsanwalt B.) war vom Urlaubsort zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer angereist, wobei es sich um eine Flugreise handelte.
3Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
4Die geltend gemachten Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen nicht notwendig waren (§ 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB). Die Antragsteller haben vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Termin vor der Vergabekammer ausreichend durch den Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt R. vertreten war. Rechtsanwalt R. war sachbearbeitender Verfahrensbevollmächtigter. Er hatte die den Termin vorbereitenden Schriftsätze unterzeichnet und - wie daraus zu folgern ist - an deren Abfassung mitgewirkt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus welchen, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung betreffenden Gründen die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer der Anwesenheit eines weiteren Rechtsanwalts bedurfte. Mit Blick darauf, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt R. den Termin wahrgenommen hat, sind solche Gründe von der Beigeladenen nicht dargelegt worden.
5Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
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