Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 64/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungs- und Berufungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach

– Rechtspflegerin – vom 10.12.2004 (Bl. 190 ff GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.07.2004 sowie des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.11.2003 sind von dem Verfügungs- und Berufungskläger an Kosten bei-der Instanzen EUR 1.784,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2004 an die Verfügungsbeklagten zu 14), 15), 28) und 29) - zugleich Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) – zu er-statten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten zu 14), 15), 28) und 29) - zugleich Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) – zu 96 %, der Verfügungs- und Berufungskläger zu 4 %.


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