Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 170/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 18. August 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 901,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünfti-gen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Ja-nuar 2000 im Umfang von 75 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 29 % der Klägerin und zu 71 % dem Beklagten auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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