Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 32/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 4. Mai 2005 (Az. VK 3 - 22/05) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren "Be-räumung von Altmunition auf dem Truppenübungsplatz A., Nordteil, Räumungskampagne 2005/2006, Vergabe-Nr.: B724032.000-T04-5874" hinsichtlich der Lose 1 - 8, 10, 13 - 24 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in das Stadium der Angebotsaufforde-rung vor Versendung der Verdingungsunterlagen zurückzuversetzen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vergabekammerverfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die in diesen Verfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Die Beigeladenen zu 1 - 3 tragen ihre Auslagen selbst.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Nachprüfungsinstanzen notwendig.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 600.000 EUR.


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