Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 37/05

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 27. Mai 2005, VK 3- 37/05, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Kosten für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - und die in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben die Antragstellerinnen zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene im zweiten Rechtszug notwendig.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.831,75 EUR festgesetzt.


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