Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 3/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. Januar 2005, VK 1-117/04, aufgehoben.

Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 3.700,40 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 919,30 EUR festgesetzt.


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