Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 3/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. Januar 2005, VK 1-117/04, aufgehoben.
Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 3.700,40 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 919,30 EUR festgesetzt.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I. Die Antragsgegnerin schrieb im Wege der öffentlichen Ausschreibung BvB neu die Vergabe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen aus. Die Antragstellerin gab zu vier Losen ein Angebot ab. Die Antragsgegnerin wollte den Beigeladenen den Zuschlag erteilen; der auf Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtete Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hatte - nach mündlicher Verhandlung - Erfolg.
3Im Anschluss an das Vergabenachprüfungsverfahren setzte die Vergabekammer mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die zu erstattenden Kosten der Antragstellerin in Höhe von 2.781,10 EUR fest. Dabei hat sie eine 1,5 fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV anerkannt.
4Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie will weitere Auslagen von 919,30 EUR festgesetzt wissen. Zur Begründung führt sie aus, dass eine 2,0 fache Geschäftsgebühr angemessen sei.
5II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin über die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen hinaus weitere 919,30 EUR, insgesamt also 3.700,40 EUR, zu erstatten.
61. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Regelfall bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ein Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig (vgl. Beschluss vom 24.5.2005, VII-Verg 98-04). Damit ist dem allgemeinen Schwierigkeitsgrad und dem Umfang von Vergabesachen grundsätzlich Rechnung getragen. Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bis zum 2,5-fachen Satz bedarf der näheren Begründung. Eine solche ist im Streitfall weder durch das Vorbringen der Antragstellerin noch durch den Akteninhalt nahegelegt. Der von Diemer/Maier vertretenen Auffassung, allein die Tatsache der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer rechtfertige wegen des größeren Aufwands für den Rechtsanwalt den Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr (vgl. Diemer/Maier, NZBau 2004, 536, 542), folgt der Senat nicht. Zwar ist der Höchstsatz nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 14 RVG Rn. 15 m.w.N.). Gleichwohl setzt er besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben sind. Zudem hat der Gesetzgeber den Gebührensatzrahmen gemäß Nr. 2400 VV bewusst weit gewählt, um eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen (vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/1971, Seite 207). Ein fixer Ansatz des Höchstsatzes in jedem Fall der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer - dem nach § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber intendierten Spielraum insoweit weithin verengen. Da das vorliegende Nachprüfungsverfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich war, kam im vorliegenden Fall nur der Ansatz einer 2-fachen Geschäftsgebühr in Betracht. Eine niedrigere Festsetzung - wie sie die Vergabekammer hier vorgenommen hat - kam nicht in Frage, denn im Streitfall stellte sich über die Rechtmäßigkeit des § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs hinaus eine Reihe von weiteren Vergaberechtsproblemen.
72. Bei einem Gegenstandswert von 140.560,81 EUR ergibt sich daher folgende Berechnung:
8
| 2,0 fache Geschäftsgebühr: | 3.170,00 EUR |
| Auslagenpauschale | 20,00 EUR |
| 16% Umsatzsteuer | 510,40 EUR |
| Summe: | 3.700,40 EUR |
9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.