Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 58/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der

1. Vergabekammer des Bundes vom 5. August 2005 (VK 1 - 83/05) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen

Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beigeladene zu 1 trägt seine Auslagen selbst.

Beschwerdewert: bis 5.000 Euro


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