Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 58/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der
1. Vergabekammer des Bundes vom 5. August 2005 (VK 1 - 83/05) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen
Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beigeladene zu 1 trägt seine Auslagen selbst.
Beschwerdewert: bis 5.000 Euro
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Die Antragsgegnerin schrieb die Leistungen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung in mehreren Losen aus. Der Antragsteller gab zu den Losen 153, 154 und 156 Angebote ab. Mit Schreiben vom 3.6.2005 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass seine Angebote nicht berücksichtigt würden, weil sie nicht mindestens 50 % der möglichen Leistungspunkte erreicht hätten; die Zuschläge sollten die Beigeladenen erhalten. Den daraufhin erhobenen Rügen des Antragstellers half die Antragsgegnerin nicht ab. Der Nachprüfungsantrag blieb ohne Erfolg. In ihrem Beschluss vom 5.8.2005 führte die Vergabekammer aus, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Wertung zwar von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass der Antragsteller die Reihenfolge der Wertungskriterien nicht eingehalten habe. Dieser Vergaberechtsfehler habe sich jedoch nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt, weil seine Angebote auch bei einer günstigeren Bewertung den Kennzahlkorridor der UfAB III-Formel verfehlt hätten.
4Im Rahmen der Nebenentscheidungen hat die Vergabekammer dem Antragsteller die Kosten des Vergabekammerverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen auferlegt. Ferner hat sie die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Beigeladenen zu 1 für notwendig erklärt.
5Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde und macht geltend: Die Antragsgegnerin habe unstreitig einen Vergabefehler begangen. Die mangelnde Relevanz dieses Fehlers habe er vor der Einreichung seines Nachprüfungsantrags nicht erkennen können. Dies sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
6Der Antragsteller beantragt,
7die Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes vom 5.8.2005 im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen zu 1 ihm, dem Antragsteller, und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden, und dass er und die Antragsgegnerin ihre Kosten selbst zu tragen haben.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
10Sie tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
11Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12II.
13Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Vergabekammer hat zutreffend über die Kosten und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 entschieden.
141. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 GWB knüpfen die dort geregelten Kostenfolgen ausschließlich an den formellen Erfolg oder Misserfolg des Nachprüfungsantrags an. Für die von dem Antragsteller geltend gemachten Billigkeitserwägungen bleibt somit kein Raum. Im Streitfall ist der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag in vollen Umfang unterlegen. Er hat daher die Kosten des Vergabekammerverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
152. Die Auslagenerstattung einer beigeladenen Partei im Verfahren vor der Vergabekammer hängt nach der Rechtsprechung des Senats von einer Billigkeitsprüfung im Verhältnis des Antragstellers zum Beigeladenen ab (§ 162 Abs. 3 VwGO analog). Diese Billigkeitsprüfung fällt hier zugunsten des Beigeladenen zu 1 aus. Der Antragsteller hat sich mit seinem Nachprüfungsantrag bewusst und gewollt in einen direkten Interessengegensatz zum Beigeladenen zu 1 gestellt. Dieser hat sich aktiv an dem Verfahren beteiligt und erfolgreich Anträge nebst Begründung hierfür gestellt. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller daher mit den Auslagen des Beigeladenen zu 1 belastet wird.
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.