Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-11 U 37/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Dezember 2004 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld – 11 O 106/04 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 3.500,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Flüssiggas. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Befüllens oder Befüllenlassens mit Flüssiggas von unterirdisch installierten, in ihrem Eigentum stehenden und mit ihrer Firmenbezeichnung oder Firmenlogo oder sonstigem Hinweis versehenen Flüssiggasbehältern, von denen die Beklagte weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie im Eigentum der Klägerin stehen und den Besitzern der Flüssiggastanks Fremdbefüllungen nicht vertragsgemäß gestattet sind. Die Klägerin begehrt ferner die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Durchführung von Sichtprüfungen und des Beklebens mit einer entsprechenden Prüfplakette von in ihrem Eigentum stehenden und durch einen entsprechenden Aufkleber als ihr Eigentum ausgewiesenen unterirdisch installierten Druckbehältern. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Klägerin den auf dem Grundstück des Zeugen Sch. an der F. Straße in O. befindlichen Flüssiggasbehälter des Herstellers T. mit der Nummer 68/23 am 12.09.1996 von der T.M. GmbH in L. zu Eigentum erworben hat und dieser Behälter durch die von der Beklagten mit der Lieferung beauftragte T. Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG in C. im Juni oder Juli 2002 befüllt wurde. Das ist im Berufungsverfahren unstreitig geworden. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
4Das Landgericht hat Beweis erhoben und der Klage mit Urteil vom 01.12.2004 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und – nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist – begründeten Berufung. Sie macht geltend, der dem Klageantrag entsprechende Verbotstenor zu Ziff. 1. des angefochtenen Urteils verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und sei daher unzulässig. Denn als konstitutive Verbotsmerkmale beinhalte der Antrag unbestimmte objektive Merkmale ("sonstigen Hinweis") sowie im Rahmen einer Vollstreckung nicht feststellbare subjektive Umstände ("von denen die Beklagte weiß oder den Umständen nach annehmen muss"). Auch treffe das angefochtene Urteil keine konkreten Feststellungen zu einer Verletzungshandlung der Beklagten, da es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin dazu fehle. So habe es das Landgericht bereits dahinstehen lassen, ob eine Fremdbefüllung durch die Beklagte selbst oder ein Drittunternehmen in ihrem Auftrag erfolgt sei. Eine konkrete zeitliche Einordnung der Fremdbefüllung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Annahme, die Fremdbefüllung habe im Zeitraum des "Frühsommers des Jahres 2002" stattgefunden, sei nicht ausreichend. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB könne es dahinstehen, ob der fremdbefüllte Tank eine auf das Eigentum der Klägerin hinweisende Kennzeichnung trage. Diese Frage könne gerade nicht offen bleiben, wenn nicht von einer Fremdbefüllung durch die Beklagte selbst, sondern durch ein Drittunternehmen ausgegangen werde, zumal das ausgesprochene Verbot zu Ziff. 2. als konstitutives Merkmal eine Kennzeichnung des Tanks der Klägerin vorsehe. Schließlich könne weder eine bloße Sichtprüfung des Tanks noch die Anbringung einer leicht wieder zu entfernenden Prüfplakette auf dem Tank durch die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB auslösen, da dadurch keine Beeinträchtigung des Eigentums stattfinde.
5Die Beklagte beantragt,
6unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld – 11 O 106/04 – vom 01.12.2004 die Klage abzuweisen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Die Klägerin tritt den Ausführungen in der Berufungsbegründung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
11B.
12Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
13Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
14I.
15Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit die begehrte Unterlassung von Fremdbefüllungen davon abhängig gemacht wird, dass die im Eigentum der Klägerin befindlichen Druckbehälter mit deren Firmenbezeichnung oder Firmenlogo oder sonstigen Hinweisen versehen sind, von denen die Beklagte weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie im Eigentum der Klägerin stehen.
16Der Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und die Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (BGH NJW 2000, S. 1792, 1794); eine letzte Bestimmtheit kann im Antrag aber nicht verlangt werden (BGHZ 140, S. 1, 3 f.), weil sich nicht alle Fälle voraussehen lassen und der Gegner sich auch nicht danach einrichtet. Der zu erzielende Erfolg ist aber bestimmt anzugeben (BGH NJW 1999, S. 3638).
17Diese Voraussetzung ist erfüllt, insbesondere ist der Tenor des dem Antrag zu 1. stattgebenden Urteils vollstreckbar gemäß § 890 ZPO. Im Verfahren gemäß § 890 ZPO hat das Prozessgericht des ersten Rechtszuges neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen stets zu prüfen, ob der erwiesene Sachverhalt eine schuldhafte Verletzung der Unterlassungspflicht des Schuldners darstellt (Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rdnr. 15). Hierzu gehört im vorliegenden Fall die Prüfung, ob die Klägerin Eigentümerin der betroffenen Druckbehälter und dieser Umstand für die Beklagte erkennbar ist, da anderenfalls kein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung feststellbar wäre. Diese Prüfung ist dem Prozessgericht auch möglich, weil die Klägerin nachzuweisen hat, dass eine schuldhafte Zuwiderhandlung begangen wurde, und eine bloße Glaubhaftmachung hierzu nicht genügt (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., Rdnr. 13). Die Voraussetzungen der begehrten Unterlassungspflicht sind im Klageantrag zu 1. klar umrissen. Die betroffenen Druckbehälter müssen sich zum Einen im Eigentum der Klägerin befinden. Wird der Nachweis des Eigentums im Einzelfall nicht erbracht, ist der Antrag vom Prozessgericht zurückzuweisen. Hierin liegt keine unzulässige Verlagerung einer Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen in das Vollstreckungsverfahren. Denn das Prozessgericht erster Instanz hat im Vollstreckungsverfahren zwar eine rechtliche Prüfung des Eigentums vorzunehmen, dessen Bestehen aber bei der Vollstreckung gemäß § 890 ZPO wegen Eigentumsstörungen immer mit zu prüfen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2001 – 5 U 71/01 –). Zum Anderen müssen die betroffenen Druckbehälter mit der Firmenbezeichnung oder dem Firmenlogo der Klägerin oder sonstigen Hinweisen versehen sein, von denen die Beklagte weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie im Eigentum der Klägerin stehen. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf das vom Prozessgericht jeweils festzustellende Verschulden der Beklagten in Bezug auf eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung. Es ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Antrag zu 1. hier auf unbestimmte objektive und subjektive Merkmale abstellt. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Eigentum der Klägerin für die Beklagte nicht nur an einer auf dem Druckbehälter befindlichen Firmenbezeichnung oder einem dort angebrachten Firmenlogo, sondern daneben oder statt dessen aufgrund sonstiger dort vorhandener Hinweise erkennbar ist, von denen die Beklagte weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie im Eigentum der Klägerin stehen. Dass es sich bei den zuletzt genannten um subjektive Merkmale handelt, ist schon deshalb unschädlich, weil es um die Feststellung des Verschuldens und damit einer subjektiven Tatbestandsvoraussetzung geht.
18II.
19Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die begehrten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu.
201.
21Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
22a)
23Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Grundstück des Zeugen Sch. an der F. Straße in O. befindlichen Flüssiggasbehälters des Herstellers T. mit der Nummer 68/23. Sie hat diesen Behälter am 12.09.1996 von der T.M. GmbH in L. zu Eigentum erworben und das Eigentum nicht durch die Installation des Tanks auf dem Grundstück des Zeugen Sch. verloren. Das ist im Berufungsverfahren unstreitig geworden.
24b)
25Die Beklagte hat durch das Befüllen bzw. das Befüllenlassen des Behälters das Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt.
26aa)
27Die Befüllung des im Eigentum der Klägerin stehenden Flüssiggasbehälters ohne deren Einwilligung stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder –vorenthaltung im Sinne des § 1004 Satz 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 2003, S. 3702 f; Beschluss v. 20.10.2003 – II ZR 340/02 -). Denn eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (BGH NJW-RR 2004, S. 231; 2003, S. 953; Palandt-Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004, Rdnr. 6). Die Eigentumsbeeinträchtigung besteht unabhängig davon, ob der zwischen der Klägerin und ihrem Kunden Sch. am 15.06.1996 geschlossene Vertrag zum Zeitpunkt der Befüllung des Behälters durch die Beklagte im Jahre 2002 noch fortbestand. Denn weder der Fortbestand des Vertrages noch dessen Beendigung lassen die Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin entfallen. Durch den Abschluss des Vertrages mit dem Zeugen Sch. hat die Klägerin sich nicht ihrer Eigentumsrechte begeben. Denn sie hat das sich aus ihrem Eigentum ergebende Nutzungsrecht an dem Behälter nicht vollständig auf den Kunden Sch. übertragen, sondern sich selbst das Recht zur Befüllung vorbehalten. Dem Kunden ist nur der Gebrauch des Tanks zur Lagerung und zur Aufbewahrung von Flüssiggas gestattet. Nicht die Klägerin leitet also ihre Rechtsstellung schuldrechtlich vom Kunden Sch. ab, sondern dieser hat umgekehrt schuldrechtlich das beschränkte Nutzungsrecht von der Klägerin erhalten. Wird der Vertrag über die Lieferung von Flüssiggas beendet, verliert der Kunde Sch. dieses Recht. Die dingliche Rechtstellung der Klägerin als Eigentümerin mit der Befugnis, Dritte von der Einwirkung auszuschließen, bleibt bestehen.
28bb)
29Die Befüllung des Behälters der Klägerin bei dem Zeugen Sch. ist im Juni oder Juli 2002 durch die von der Beklagten mit der Lieferung beauftragte T. Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG in C. erfolgt, die für die Beklagte Gaslieferungen in Ostdeutschland vornimmt. Dieses Vorbringen der Klägerin ist entgegen der Rüge der Beklagten hinreichend substantiiert. An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Er ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten darzustellen, sondern es genügt die Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BGH NJW-RR 1999, S. 813; 1998, S. 1409; 1993, S. 189; Zöller-Gregor, a.a.O., § 138 Rdnr. 8). Daher ist es unschädlich, wenn die Klägerin die genauen Umstände wie beispielsweise den Zeitpunkt der Beauftragung der T. GmbH & Co. KG durch die Beklagte, das Datum der Lieferung oder die Person des Auslieferungsfahrers nicht zu nennen vermag. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.06.2005 (Bl. 322 GA) nicht mehr bestritten, dass die T. GmbH & Co. KG den Behälter der Klägerin befüllt hat. Zu der weitergehenden Behauptung der Klägerin, die Befüllung sei im Juni oder Juli 2002 erfolgt und die T. GmbH & Co. KG habe dabei im Auftrag der Beklagten gehandelt, hat letztere ausdrücklich keine Erklärung abgegeben. Diese Äußerung in Verbindung mit den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.07.2005 (Bl. 347 f. GA) stellt kein ausreichendes Bestreiten dar. Damit gilt das Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden. Einer Beweisaufnahme bedarf es daher hier nicht mehr.
30c)
31Die Beklagte ist unmittelbare Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Sie hat dadurch, dass die von ihr beauftragte T. GmbH & Co. KG den bei dem Kunden Sch. aufgestellten Behälter befüllt hat, das Eigentum der Klägerin an dem Behälter im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder –vorenthaltung beeinträchtigt. Sie ist unmittelbare Störerin, weil die Befüllung des Tanks unmittelbar auf ihre entsprechende Weisung an die T. GmbH & Co. KG, also auf ihre Willensbetätigung zurückging. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Weisung zur Befüllung des bei dem Kunden Sch. befindlichen Tanks einem bei der Klägerin angestellten Verkaufsfahrer oder – wie hier - einem von ihr beauftragten Transportunternehmen, der T. GmbH & Co. KG, erteilt wurde. Für den Fall des Verkaufsfahrers hat der BGH (NJW 2003, S. 3702) bereits entschieden, dass derjenige, der die Lieferung durch seine Weisung veranlasst, als unmittelbarer Störer anzusehen ist. Es besteht kein Grund, die Befüllung durch ein beauftragtes Transportunternehmen anders zu behandeln als durch einen angestellten Verkaufsfahrer. In beiden Fällen geht die Tankbefüllung auf eine Willensbetätigung des Veranlassers, hier der Beklagten, zurück, so dass letztere als unmittelbare Störerin anzusehen ist.
32d)
33Da die Beklagte unmittelbare Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist, kommt es auf die Frage, ob sie ihr zumutbare Maßnahmen getroffen hat, die eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu verhindern geeignet gewesen wären, nicht an. Denn der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskriterium besteht lediglich für den mittelbarer Störer (BGH NJW 2003, S. 3702; BGHZ 106, S. 229, S. 235). Daher kann es dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Befüllung durch die Beklagte auf dem Behälter ein Aufkleber aufgebracht war, der auf das Eigentum der Klägerin und ihr alleiniges Befüllungsrecht hinwies.
34e)
35Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, die Befüllung ihres Tanks durch die Beklagte zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
36f)
37Die festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin begründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGHZ 140, S. 1, 10). Dass diese Gefahr weggefallen ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen. Die Wiederholungsgefahr entfällt erst mit der von der Klägerin begehrten strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte bisher verweigert hat. Die von der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2004 anlässlich einer anderen Fremdbefüllung gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, da sie auf die Befüllung von in einer ganz bestimmten Art und Weise gekennzeichneten Behältern der Klägerin beschränkt wurde und daher hinter dem nach der zitierten Rechtsprechung des BGH berechtigten weitergehenden Unterlassungsbegehren der Klägerin zurückbleibt.
382.
39Mit dem Antrag zu 2. begehrt die Klägerin zu Recht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Durchführung von Sichtprüfungen und des Beklebens mit entsprechenden Prüfplaketten an im Eigentum der Klägerin stehenden und durch einen entsprechenden Aufkleber als ihr Eigentum ausgewiesenen unterirdisch installierten Druckbehältern. Anspruchsgrundlage ist auch hier § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
40a)
41Bezüglich des Eigentums der Klägerin am Tank, der Störereigenschaft der Beklagten, des Nichtbestehens einer Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB und der Vermutung für die Wiederholungsgefahr gelten die obigen Ausführungen unter 1. entsprechend. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die im Jahre 2004 durchgeführte Sichtprüfung nicht von einem von der Beklagten beauftragten Unternehmen, sondern durch einen Mitarbeiter der Beklagten erfolgt ist. Denn auch in diesem Verhalten ist die Beklagte unmittelbare Störerin, da sie die Sichtprüfung durch ihr Verhalten veranlasst hat.
42b)
43Unstreitig hat ein Mitarbeiter der Beklagten im Jahre 2004 eine Sichtprüfung an dem bei dem Zeugen Sch. aufgestellten Behälter der Klägerin vorgenommen und diesen mit einer Prüfplakette versehen. Streitig ist, ob dadurch das Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wurde. Die Beklagte stellt eine solche Beeinträchtigung in Abrede, da sich die durchgeführte Sichtprüfung im Wesentlichen auf das bloße "Anschauen" des Tanks beschränke und sich der aufgebrachte Aufkleber ohne weiteres wieder entfernen lasse. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
44Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (BGH NJW-RR 2004, S. 231; 2003, S. 953). Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz ist nicht erforderlich (Palandt-Bassenge, a.a.O. § 1004 Rdnr. 6). So genügt bereits die bloße tatsächliche Benutzung einer Sache, etwa das Betreten durch Menschen oder Haustiere (BayOblG 2004, S. 138, 143) oder durch einen überschwenkenden Baukran (OLG Düsseldorf MDR 1989, S. 993). Das gilt selbst dann, wenn der Eingriff in die Herrschaftsmacht des Eigentümers für die Sache völlig unschädlich ist (vgl. BGHZ 111, S. 158) oder gar zu einer Wertsteigerung oder Verbesserung der Sache führt (Brdbg OLG NL 1996, S. 133). Danach stellt die von der Beklagten durchgeführte Sichtprüfung an dem bei dem Zeugen Sch. unterirdisch installierten Gasdruckbehälter eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei unterirdisch installierten Druckbehältern eine äußere Sichtprüfung nur von innen am Tank erfolgen könne. Die Prüfung erfordere daher ein Öffnen des Domdeckels und eine Öffnung des Füllstutzens, um mit einem Sichtgerät das Innere des Tanks einsehen zu können. Zudem sei auch die Befüllvorrichtung nicht nur anzuschauen, sondern auch hinsichtlich ihrer äußerlich sichtbaren Funktion zu prüfen. Ferner wird das Ergebnis der Prüfung durch das Aufbringen einer Prüfplakette auf dem Tank dokumentiert. Schließlich hat die Klägerin als Eigentümerin des Druckbehälters ein berechtigtes Interesse daran, die technische Prüfung der Anlage selbst bzw. durch ihre Mitarbeiter durchzuführen oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen ihres Vertrauens durchführen zu lassen, um zur Vermeidung von Unglücksfällen eventuelle Schäden am Tank rechtzeitig erkennen und abstellen zu können.
453.
46Die von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung bleibt ohne Erfolg, da die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier ist der Anspruch im Jahr 2002 entstanden. Die Verjährungsfrist ist daher – unabhängig von der Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage – noch nicht abgelaufen.
47III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
50Beschwerde der Beklagten und Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €.
51Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
52Dr. B. B. T.
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