Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 66/00

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € (statt bis zu

500.000,-- DM) angedroht wird und dass es im Urteilsausspruch zu I. 1., letzter Absatz, statt „... für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten“ nunmehr heißt: „... für ein Lesen der auszugebenden und zurück-gegebenen Parkkarten“ sowie dass die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung (Urteilsausspruch zu I. 2.) und der ihn betreffende Ausspruch zur Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Urteilsausspruch zu II. 2.) zeitlich begrenzt werden auf Handlungen aus der Zeit bis zum 14. Mai 2001.

2.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisi-onsverfahrens X ZR 255/01 (BGH) zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 255.700,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 255.645,94 € (= 500.000,-- DM).


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