Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 24/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Dezember 2003 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung seines am 29. Dezember 1999 verstorbenen Vaters G. H. resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


G r ü n d e

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