Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 107/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 14. April 2005 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

- an den Kläger zu 2) Kindesunterhalt in Höhe von 171 € für die Monate Januar bis März 2005 sowie ab April 2005 in Höhe von monatlich über freiwillig gezahlte 349 € hinaus weitere 57 € (insgesamt 406 €);

- an die Klägerin zu 1) Trennungsunterhalt in Höhe von

- 1.548,60 € für den Zeitraum Januar bis März 2005 und jeweils monatlich über freiwillig gezahlte 257,80 € hinaus weitere

- 516,20 € (insgesamt 774 €) für den Zeitraum April bis Juni 2005,

- 514,56 € (insgesamt 772,36 €) für Juli 2005,

- 516,20 € (insgesamt 774 €) für die Monate August und September 2005 sowie

- 367,43 € (insgesamt 625,23 €) ab Oktober 2005

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Be-klagte 85 % der Gerichtskosten und 80 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und diese 15 % der Gerichtskosten und 20 % der außerge-richtlichen Kosten des Beklagten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 85 % der Ge-richtskosten und 80 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die Klägerin zu 1) trägt 15 % der Gerichtskosten und 20 % der außergerichtli-chen Kosten des Beklagten.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.


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