Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 74/05
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. September 2005 (VK- 43/2004 – L) wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
III. Beschwerdewert: bis 1.000 Euro.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Die Antragsgegnerin, die im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen in Höhe von 2.827,50 € festgesetzt hat. Die Antragsgegnerin begehrt die Festsetzung weiterer 918,60 € für Reisekosten, die ihrem Rechtsanwalt und ihrem Projektierungsbüro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer entstanden sind.
4II.
5Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
61. Zu Recht hat die Vergabekammer die Reisekosten des auswärtigen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht als erstattungsfähig anerkannt. Es handelt sich um Mehraufwand, der für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Aufwendungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach §§ 128 Abs. 3, 4 GWB nur dann notwendig und damit erstattungsfähig, wenn sie ein verständiger Beteiligter unter Berücksichtigung der Bedeutung und rechtlichen oder sachlichen Schwierigkeit der Sache, die Gegenstand des Verfahrens ist, zur Durchsetzung seines Standpunktes vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei ist jeder Verfahrenbeteiligte verpflichtet, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten. Um diesen Maßstäben zu genügen, beauftragt ein kostenbewusster Beteiligter eines Vergabenachprüfungsverfahrens in der Regel einen im Bezirk der angerufenen Nachprüfungsinstanz oder einen an seinem Wohn- bzw. Geschäftsitz ansässigen Verfahrensbevollmächtigten, um unnötige Reisekosten zu sparen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.1.2003, Verg 28/02; vom 16.2.2005, VergabeR 2005, 406, 407/408; aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung: BGH, Beschl. vom 12.2.2002, NJW 2003, 901, 902/903; vom 18.2.2004, NJW-RR 2004; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 8.9.2005, I-10 W 64/05). Im Streitfall hat die in Wuppertal ansässige Antragsgegnerin, die sich vor der Vergabekammer in Düsseldorf zu verteidigen hatte, einen Rechtsanwalt aus Hamburg mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts an einem "dritten Ort" kann in Nachprüfungsverfahren zwar ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ein vergleichbar spezialisierter ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann oder wenn ein besonderes, in der konkreten Sache selbst begründetes Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten auswärtigen Rechtsanwalt besteht. Keiner dieser Ausnahmefälle lag hier jedoch vor. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beauftragung des in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts durch ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet war. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin ständig mit diesem Rechtsanwalt zusammenarbeitete, rechtfertigt kein Abweichen von der Regel. Im Raum Düsseldorf sind mehrere Anwaltskanzleien tätig, die mit dem Vergaberecht seit vielen Jahren vertraut sind. Im Ergebnis könnte daher allenfalls der Ansatz von Reisekosten bis zur Höhe fiktiver Reisekosten eines ortsnahen Rechtsanwalts anerkannt werden. Fiktive Reisekosten hat die Antragsgegnerin auf den Hinweis der Vergabekammer vom 11.7.2005 jedoch auch nicht hilfsweise geltend gemacht.
72. Auch die Reisekosten eines Mitarbeiters des ebenfalls in Hamburg ansässigen Projektsteuerungsbüros zum Vergabekammertermin waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
8Da der öffentliche Auftraggeber die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen selbst erfüllen muss, sind auch die Aufwendungen für die Zuziehung Dritter zur Arbeitsentlastung nur ausnahmsweise erstattungsfähig (vgl. BayObLG, VergabeR 2002, 415; Senat, Beschluss vom 25.2.2004, Az: Verg 9/02; Noelle in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl., § 128 Rn. 1438, jeweils m.w.N.). Erstattungsfähig sind überdies ganz allgemein nur Auslagen, die bei einem sparsamen Vorgehen für erforderlich gehalten werden durften.
9Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Vergabekammer die Festsetzung der Reisekosten zu Recht abgelehnt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Hinzuziehung eines Projektierungsbüros für die Koordinierung des Vergabeverfahrens notwendig war. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass sie nicht über das nötige Wissen zum Betreiben des konkreten Vergabeverfahrens verfügte, hätte sie aus Gründen der Kostenersparnis ein ortsnahes Unternehmen beauftragen können. Die nun angemeldeten Reisekosten für die Teilnahme einer Auskunftsperson des auswärtigen Unternehmens im Verhandlungstermin vor der Vergabekammer wären dann nicht entstanden. Auch der Ansatz fiktiver Reisekosten eines ortsnahen Unernehmens scheidet im Streitfall aus. Fiktive Kosten hat die Antragsgegnerin auf den rechtlichen Hinweis der Vergabekammer auch insoweit nicht dargelegt.
10III.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12D. W. D.-B.
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