Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 74/05

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. September 2005 (VK- 43/2004 – L) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

III. Beschwerdewert: bis 1.000 Euro.


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