Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 8/05 (V)

Tenor

I. Der Beschwerdeführerin werden, nachdem sie ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. März 2005, Az.: B10-109/04, zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens so-wie die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners auferlegt.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12 Mio. EUR.


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