Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 49/05

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 4. März 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.


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