Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 78/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juli 2004

verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszu-

ges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Si-

cherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 abwenden,

wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicher-

heit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

€ 500.000,00 festgesetzt.


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