Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 163/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.290,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 23.10.2004 sowie 90,77 € vorgerichtli-che Rechtsanwaltkosten zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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