Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 79/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 104,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.02.2004 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

das Zeichen „Meissen“

und/oder

„Gekreuzte Schwerter/Meissen“

gemäß der nachfolgenden Abbildung

 

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Porzellanwaren zu benutzen, insbesondere die vorstehend bezeichneten Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder ihrer Verpackung anzubringen, unter den vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich die vorstehend bezeichneten Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Februar 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung von Ziff. 2 des Tenors durch Sicherheitsleistung von 20.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Im übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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