Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 77/05

Tenor

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-säumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 5. Oktober 2005, VK 19/05, gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen zu 1 wird – unter Zurück-weisung des Rechtsmittels der Antragstellerin - der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 5. Oktober 2005,

VK 19/05, aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Be-schwerdeverfahrens – einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - sowie die der Antrags-gegnerin und den Beigeladenen in diesen Verfahren entstandenen Auf-wendungen und außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tra-gen. Im Übrigen findet eine Erstattung von Aufwendungen und außerge-richtlichen Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu 16.000 €.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105
106

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.