Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 67/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. März 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Auszahlung der Versteige-rungserlöse in den Verfahren

- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 8/01 -, hinterlegt bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wup-pertal, Verwahrbuch Nr. 1 1901/02),

- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 9/01 -, hinterlegt bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wup-pertal, Verwahrbuch Nr. 1 1959/02),

- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 10/01 -, hinterlegt bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch I 2032/02)

an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts E... L..., bestehend aus den Parteien, zu Händen des Klägers zu 3) zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern jeweils zu 9 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckba-ren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.


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