Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 5/06 AktE

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) - und unter Zurück-weisung ihres weitergehenden Rechtsmittels sowie der sofortigen Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre und der unselb-ständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 7) und 9) - wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dort-mund vom 1. April 2004 teilweise abgeändert:

Die angemessene Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antrags-gegnerin zu 1) wird dahingehend festgesetzt, dass für Aktien der Antragsgeg-nerin zu 1) im Nennwert von insgesamt 450 DM je eine Stamm- und eine Vor-zugsaktie der Antragsgegnerin zu 2) im Nennwert von 50 DM sowie eine bare Zuzahlung von 96,55 € (entspricht 188,84 DM) zu gewähren sind.

Die angemessene Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antrags-gegnerin zu 1) wird auf 105,44 € (entspricht 206,22 DM) für jede Aktie im Nennwert von 50 DM festgesetzt.

Die Barabfindung und die bare Zuzahlung sind ab dem 23. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-schen Bundesbank, ab dem 1. Januar 1999 bis zum 11. April 2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und seit dem 12. April 2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsa-men Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 4.667.454 € festgesetzt.


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