Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 3/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. Januar 2006, VK VOB 36/2005, aufgehoben.

Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird der Antragsgegner für den Fall einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens „Neubau Lehr- und Versuchsgebäude LIMES, 1. Bauabschnitt, B..., Vergabe LV-Paket mit Erdarbeiten, Rohbauarbeiten, Dachdichtung, Fenster und Fassade“ verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin im Vergabeverfahren nicht auszuschliessen und die Angebotswertung unter Ausschluss des An-gebots der Beigeladenen zu wiederholen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind vom Antrags-gegner und von der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. Die Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekam-mer werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens – ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und des Verfahrens nach § 121 GWB - sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Die Beigeladene und der Antragsgegner tragen ihre Aufwendungen und außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen des Nachprüfungsver-fahrens selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 260.000,00 € festgesetzt.


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