Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-W (Kart) 4/06

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Be-schluss des Landgerichts Kleve vom 9. November 2005 abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Duisburg verwie-sen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 43.000,- € festgesetzt.


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