Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 16/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 28. Februar 2006 (VK 2 - 154/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegne-rin in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostener-stattung nicht statt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000,00 Euro
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2G r ü n d e :
3I. Der Antragsteller stellte im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Berufsvorbereitende Maßnahmen (BvB) neu 2" der Antragsgegnerin seinen der Vergabe der Lose 240 und 242 geltenden Nachprüfungsantrag nach Erteilung des Zuschlags in einen Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB um und beantragte festzustellen, dass er im Vergabeverfahren in seinen Rechten verletzt worden sei. Eine Rechtsverletzung sah der Antragsteller vor allem darin, dass mit der Kreishandwerkerschaft B., die ein Berufsbildungszentrum betreibt, eine Einrichtung den Zuschlag erhalten habe, welche gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A bei ordnungsmäßiger Durchführung des Vergabeverfahrens zum Wettbewerb nicht zuzulassen gewesen sei.
4Die Vergabekammer wies den Feststellungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zurück und führte aus, die Kreishandwerkerschaft B. zähle begrifflich nicht zu den nach § 7 Nr. 6 VOL/A vom Wettbewerb auszuschließenden Einrichtungen.
5Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen im Verfahren vor der Vergabekammer vertretenen Standpunkt. Er betrachtet die Kreishandwerkerschaft B. (und deren Berufsbildungszentrum) namentlich wegen einer ihr in der Vergangenheit zuteil gewordenen, aber auch heute in verschiedenen Erscheinungsformen noch zukommenden öffentlichen Förderung als eine zum Vergabewettbewerb nicht zugelassene Einrichtung.
6Der Antragsteller beantragt,
7unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass er, der Antragsteller, durch die Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt worden sei.
8Die Antragsgegnerin beantragt
9Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
10Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
12II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Vergabekammer hat den Feststellungsantrag des Antragstellers mit Recht zurückgewiesen.
13Nach der Rechtsprechung des Senats, die aufzugeben der Streitfall keine Veranlassung bietet, unterfallen Einrichtungen wie das in der Trägerschaft der Kreishandwerkerschaft B. stehende Berufsbildungszentrum nicht dem Begriff der Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen, die gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A zum Vergabeverfahren nicht zuzulassen sind.
14Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass nach dieser Vorschrift von einem Ausschluss nur solche Einrichtungen betroffen sind, die – unmittelbar oder mittelbar – in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft stehen (vgl. Beschl. v. 22.11.1999 – Verg 2/99; Beschl. v. 23.12.2003 – Verg 58/03, VergabeR 2004, 379, 380 = OLGR Düsseldorf 2004, 197, 198; Beschl. v. 14.7.2004 – VII-Verg 33/04, BA 4, 5; Beschl. v. 17.11.2004 – VII-Verg 46/04, BA 5, 6). Kreishandwerkerschaften i.S.d. §§ 86 ff. HandwO und deren Berufsbildungseinrichtungen unterliegen keiner derartigen Trägerschaft. Kreishandwerkerschaften sind – genauso wie Handwerkskammern – zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, in der Sache aber Selbstverwaltungsorganisationen der privaten Wirtschaft. Deshalb hat der Senat zum Beispiel die Berufsbildungseinrichtung einer Handwerkskammer vom Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A ausgenommen (vgl. Beschl. v. 4.3.2004 – Verg 8/04, VergabeR 2004, 511, 512). Für die Berufsbildungseinrichtung einer Kreishandwerkerschaft, die hier in Rede steht, hat nichts anderes zu gelten.
15In dem von der Vergabekammer zitierten Beschluss vom 17.11.2004 (VII-Verg 46/04, BA 6, 7) – aber auch in dem darin angezogenen Beschluss vom 14.7.2004 – VII-Verg 33/04, BA 5) – hat der Senat ebenfalls entschieden, dass eine öffentliche Förderung gleich welcher Art für sich allein genommen einem am Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer mit konstitutiver Wirkung gerade nicht die Eigenschaft verleiht, eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 7 Nr. 6 VOL/A zu sein. Eine öffentliche Förderung ist jedenfalls dann, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – geltendem Recht nicht feststellbar widerspricht, isoliert betrachtet schon im Ansatz ungeeignet, dazu herangezogen zu werden, einen Wirtschaftsteilnehmer vom Vergabewettbewerb auszuschließen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.12.2000 – Rs. C-94/99 (ARGE Gewässerschutz), VergabeR 2001, 28, Tz. 27 f., 32).
16Da der Antragsteller darauf verzichtet hat, sich mit den genannten Beschlüssen des Senats und den Gründen auseinanderzusetzen, ist zu deren Rechtfertigung von einer weitergehenden Begründung der im Streitfall zu treffenden Entscheidung abzusehen.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO und auf § 50 Abs. 2 GKG.
18D. W. D.-B.
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