Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 28/05

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels

der Beklagten wird auf ihre Berufung das am 10. Februar

2005 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu

gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft

zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in

welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbun-

dene Unternehmen seit dem 1. März 2001 die dem deut-

schen Patent DE 100 43 XXX zugrundeliegende Erfindung,

nämlich

a)

ein Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpresspro-

filen aus warm aushärtbaren Aluminiumlegierungen mit

den Schritten:

Erwärmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer

pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf

eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für

höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung

Warmrissen;

Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austritts-

temperatur des Strangpressprofils, die unter der Lösungs-

glühtemperatur liegt;

Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in ei-

nen Durchlaufofen im Einzeldurchlauf;

Schnellerwärmen auf eine legierungsspezifische Lösungs-

glühtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Presswär-

me;

Halten der Strangpressprofile auf der Lösungsglühtempe-

ratur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im

Einzeldurchlauf;

Abkühlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit ei-

ner legierungsspezifischen Abkühlungsgeschwindigkeit im

Einzeldurchlauf durch eine Kühlvorrichtung;

Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;

b)

ein Verfahren nach a), bei dem das Abkühlen der

Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschre-

cken mit Wasser erfolgt;

c)

ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpress-

profile nach dem Abkühlen im Durchlauf auf Länge ge-

schnitten und in einer Reckbank gerichtet werden;

d)

ein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebe-

nen Verfahren, bei dem das Erwärmen der Strangpress-

profile auf Lösungsglühtemperatur in einem dem Durch-

laufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;

e)

ein Verfahren nach einem der unter a) bis d) beschriebe-

nen Verfahren, bei dem das Schnellerwärmen auf Lö-

sungsglühtemperatur im Aufheizen durch Beaufschlagung

mit einer Übertemperatur erfolgt;

f)

ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebe-

nen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwär-

men auf Lösungsglühtemperatur induktiv erfolgen;

g)

ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebe-

nen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwär-

men auf Lösungsglühtemperatur durch Strahlung erfolgen;

h)

ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebe-

nen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwär-

men auf Lösungsglühtemperatur durch erhitztes Gas erfol-

gen;

i)

ein Verfahren nach einem der unter a) bis h) beschriebe- nen Verfahren, bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse im Durchlauf auf Länge ge-schnitten und einzeln einem Durchlaufofen mit Quertransport zugeführt werden, wo das Halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;

j)

ein Verfahren nach i) bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen entgegengesetzt zur Pressrichtung austreten, abgekühlt und in einer Reckbank gerichtet werden;

k)

Verfahren nach einem der unter a) bis j) beschriebenen Verfahren, bei dem das Aufwärmen der aus der Strang-presse austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von der Presstemperatur auf die Lösungsglühtemperatur erfolgt;

l)

ein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebe-nen Verfahren, bei dem das Erwärmen des aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofils auf Lö-sungsglühtemperatur in dem Durchlaufofen in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschließenden Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum Halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;

in der Bundesrepublik Deutschland benutzt und

m)

mindestens eines der unter a) bis l) beschriebenen Ver-fahren in einer Anlage mit

einem Anwärmofen für Strangpressbolzen auf eine legie-rungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;

einer Strangpresse;

einem Durchlaufofen für einzeln liegende Strangpressprofile auf Lösungsglühtemperatur und zum Halten auf Lösungsglühtemperatur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;

einer Durchlaufkühlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;

einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufvorrichtung zum Richten der abgekühlten Strangpressprofile

zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus warm aushärtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit

in der Bundesrepublik Deutschland verwendet haben,

dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen,

der innerbetrieblichen Einsparungen nach Art und Umfang unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren,

der Lizenzeinnahmen bzw. der fällig gewordenen Lizenz-ansprüche,

der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/ Kauf- bzw. sonstigen Vertragspartner der Beklagten.

Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Beru-fungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 1.500

festgesetzt.


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