Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 36/02

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Oktober 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 731.922,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 18.12.2001 bis zum 31.12.2001 sowie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3 % und die Beklagte zu 97 %.

Die Kosten der Streithelferin werden dem Kläger zu 3 % auferlegt.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers und der Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 756.176,84 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.