Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 21/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 5. April 2006 - VK VOB 6/2006 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Aufwen-dungen trägt sie selbst.

Beschwerdewert: bis 105.000 €


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