Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 WF 92/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgeg-ners gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.04.2006 wird

als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).


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