Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 162/06 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2006 (BK 8 -05/018) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen – einschließlich der Anwaltskosten – zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €


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