Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 Sa 69/06

Tenor

erklärt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf für unzuständig und verweist in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das zuständige Kammergericht Berlin.


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