Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 89/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. November 2005, VK 3-194/04, aufgehoben:

Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 339,08 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 157,08 € festgesetzt.


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