Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 97/05

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 9. Dezember 2005, VK 2 -114/03, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 9. Dezember 2005, VK 2-114/05, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 794,36 € festge-setzt.


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