Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 19/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 16. März 2006, VK 1-10/06, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesen Verfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 550.000 € festgesetzt.


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