Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 31/05

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 2005 verkündete

Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-

sen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,-- Euro ab-

zuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leisten.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1 Million Euro.


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