Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 61/06

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 23.02.2006 verkündete Urteil 1. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.897,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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