Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 36/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 01. August 2006, VK VOL 17/2006, aufgehoben.

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu werten.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Antragstellerin zu 50% sowie den Antragsgegnern und der Beigeladenen zu 50% auferlegt.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB – werden zu 50% der Antragstellerin sowie zu 50% den Antragsgegnern und der Beigeladenen auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert: bis zu 4.100.000 €


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